Druckvorstufentechniker(in) Produktion/Gewerbe
TÄTIGKEITSBEREICH: Bedienung von Maschinen für die Herstellung von
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Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Druckvorstufentechniker / Druckvorstufentechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Druckvorstufentechniker / Druckvorstufentechnikerin Lehrling verdienst du beispielsweise im Grafischen Gewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 547€, im 2. Lehrjahr 830€, im 3. Lehrjahr 1.274€ und im 4. Lehrjahr 1.541€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Druckvorstufentechniker / zur Druckvorstufentechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.010€ bis 2.240€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Druckvorstufentechniker / Druckvorstufentechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Druckvorstufentechniker / einer ausgelernten Druckvorstufentechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Drucker und Druckformenherstellung” ausüben. Erforderlich ist ein Befähigungsnachweis.
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