
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Mobilitätsservicekaufmann / Mobilitätsservicekauffrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Mobilitätsservicekaufmann / Mobilitätsservicekauffrau Lehrling verdienst du bei den Österreichischen Bundesbahnen als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 514€, im 2. Lehrjahr 666€, im 3. Lehrjahr 942€.
Als Angestellter / Angestellte in einem Reisebüro erhältst du im 1. Lehrjahr 543€, im 2. Lehrjahr 705€, im 3. Lehrjahr 994€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Mobilitätsservicekaufmann / zur Mobilitätsservicekauffrau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.550€ bis 1.720€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Mobilitätsservicekaufmann / Mobilitätsservicekauffrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Mobilitätsservicekaufmann / einer ausgelernten Mobilitätsservicekauffrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Mobilitätsservicekaufleute können im Kundenbereich, im Planungsbereich und im Marketing zu AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Fremdenführer” ausüben. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Reisebetreuung” oder im Handelsgewerbe selbstständig tätig sein.
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