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Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Schiffbauer / Schiffbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Schiffbauer / Schiffbauerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Metall- und Elektrogewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 594€, im 2. Lehrjahr 796€, im 3. Lehrjahr 1.072€.
Die Metallindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 619€, im 2. Lehrjahr 830€, im 3. Lehrjahr 1.124€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Schiffbauer / zur Schiffbauerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.570€ bis 1.890€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Schiffbauer / Schiffbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Schiffbauer / einer ausgelernten Schiffbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Schiffbauer / Schiffbauerinnen können nach mehrjähriger Praxis zu VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen und PartieführerInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmied und Fahrzeugbau, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen” (verbundenes Handwerk) sowie “Kunststoffverarbeitung” ausüben. Dafür erforderlich sind die jeweiligen Befähigungsnachweise. Außerdem besteht in den folgenden freien Gewerben die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit: “Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen” und “Schleifen von Schneidwaren”. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.
Aktuell sind uns keine offenen Lehrstellen als Schiffbauer bekannt.
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