

Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Finanzdienstleistungskaufmann / Finanzdienstleistungskauffrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Finanzdienstleister-Gewerbe (Kollektivvertrag für die Angestellten in Information und Consulting)
Banken und Bankiers
Sparkassen
Landes-Hypothekenbanken
Kreditkartengesellschaften
Raiffeisenkassen, Raiffeisen-Landesbanken und Revisionsverbände
Gewerbliche Kreditgenossenschaften (Österreichischer Genossenschaftsverband, angeschlossene Kreditgenossenschaften und aus diesen hervorgegangene Banken, Österreichische Volksbanken-AG)
Versicherungen
Nach abgeschlossener Lehre zum Finanzdienstleistungskaufmann / zur Finanzdienstleistungskauffrau liegt das Einstiegsgehalt bei 2620 € (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Finanzdienstleistungskaufmann / Finanzdienstleistungskauffrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Finanzdienstleistungskaufmann / einer ausgelernten Finanzdienstleistungskauffrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Finanzdienstleistungskaufleute können zu AbteilungsleiterInnen oder auch zu TeamleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Gewerbliche Vermögensberatung” und “Wertpapiervermittler” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du als Finanzdienstleistungskaufmann / Finanzdienstleistungskauffrau das Handelsgewerbe ausüben. Da dieses ein freies Gewerbe ist, benötigst du für eine selbstständige Tätigkeit keinen Befähigungsnachweis.
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