
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Informationstechnologe – Technik / Informationstechnologin – Technik in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Informationstechnologe – Technik / Informationstechnologin – Technik Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem IT-Dienstleistungsgewerbe als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 535€, im 2. Lehrjahr 740€, im 3. Lehrjahr 903€ und im 4. Lehrjahr 1.250€.
Die Elektro- und Elektronikindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin bzw. Angestellten / Angestellte im 1. Lehrjahr 700€, im 2. Lehrjahr 900€, im 3. Lehrjahr 1.150€ und im 4. Lehrjahr 1.550€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Informationstechnologen – Technik / zur Informationstechnologin – Technik liegt das Einstiegsgehalt bei 1.690€ bis 1.870€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Informationstechnologe – Technik / Informationstechnologin – Technik beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Informationstechnologen – Technik / einer ausgelernten Informationstechnologin – Technik gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Informationstechnologen – Technik / Informationstechnologinnen – Technik können beispielsweise zu Werkmeisterinnen, WerkstättenleiterInnen oder LeiterInnen des technischen Kundendienstes aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (verbundenes Handwerk)” oder im Handwerk “Kommunikationselektronik” ausüben. Dafür erforderlich ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Weiters kannst du auch im freien Gewerbe “Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.
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