
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Konstrukteur / Konstrukteurin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Konstrukteur / Konstrukteurin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Metall- und Elektrogewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 594€, im 2. Lehrjahr 796€, im 3. Lehrjahr 1.072€ und im 4. Lehrjahr 1.440€.
Die Elektro- und Elektronikindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin bzw. Angestellten / Angestellte im 1. Lehrjahr 700€, im 2. Lehrjahr 900€, im 3. Lehrjahr 1.150€ und im 4. Lehrjahr 1.550€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Konstrukteur / zur Konstrukteurin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.960€ bis 2.180€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Konstrukteur / Konstrukteurin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Konstrukteur / einer ausgelernten Konstrukteurin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Konstrukteure / Konstrukteurinnen können zu ProjektleiterInnen und AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn beispielsweise in den reglementierten Gewerben “Elektrotechnik”, “Heizungstechnik, Lüftungstechnik” (verbundenes Handwerk), “Kälte- und Klimatechnik” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter (Zeichenbüro)” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.