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Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Oberteilherrichter / Oberteilherrichterin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Oberteilherrichter / Oberteilherrichterin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Schuhmachergewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 470€ und im 2. Lehrjahr 690€.
Die Schuhindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 561€ und im 2. Lehrjahr 775€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Oberteilherrichter / zur Oberteilherrichterin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.420€ bis 1.570€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Oberteilherrichter / Oberteilherrichterin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Oberteilherrichter / einer ausgelernten Oberteilherrichterin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft. Für Oberteilherrichter / Oberteilherrichterinnen in der Schuhindustrie besteht die Aufstiegsmöglichkeit zu ModelleurInnen (Entwurf von Schuhmodellen und Schnittmustern), VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen und AbteilungsleiterInnen.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den Handwerken “Orthopädieschuhmacher” und “Schuhmacher” ausüben. Dafür erforderlich ist ein Befähigungsnachweis. Darüber hinaus kannst du im freien Gewerbe “Instandsetzen von Schuhen” selbstständig arbeiten. Dafür ist kein Nachweis einer Befähigung notwendig.
Aktuell sind uns keine offenen Lehrstellen als Oberteilherrichter bekannt.
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