Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Personaldienstleistungsassistent / Personaldienstleistungsassistentin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Personaldienstleistungsassistent / Personaldienstleistungsassistentin Lehrling verdienst du bei einem privaten Personaldienstleister (Arbeitsvermittler, Arbeitskräfteüberlasser) und beim Arbeitsmarktservice (AMS) als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 520€, im 2. Lehrjahr 718€, im 3. Lehrjahr 889€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Personaldienstleistungsassistent / zur Personaldienstleistungsassistentin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.710€ bis 1.890€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Personaldienstleistungsassistent / Personaldienstleistungsassistentin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Personaldienstleistungsassistenten / einer ausgelernten Personaldienstleistungsassistentin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Personaldienstleistungsassistenten / Personaldienstleistungsassistentinnen können zu AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Überlassung von Arbeitskräften” ausüben. Dafür erforderlich ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du in den freien Gewerben “Arbeitsvermittlung” und “Durchführung von standardisierten Testverfahren, wie etwa Eignungs-, Charakter-, Persönlichkeitsuntersuchungen unter Ausschluss jeder der der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation vorbehaltenen Tätigkeiten” selbstständig arbeiten. Bei einem freien Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.