Lehrling Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
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Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent / Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent / Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin Lehrling verdienst du in einer Apotheke als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 652€, im 2. Lehrjahr 789€, im 3. Lehrjahr 1.076€.
Der pharmazeutische Großhandel bezahlt dir als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 590€, im 2. Lehrjahr 745€, im 3. Lehrjahr 1.055€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten / zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.620€ bis 1.790€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent / Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten / einer ausgelernten Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Gewerbe “Drogist” ausüben. Dafür musst du einen Befähigungsnachweis erbringen. Außerdem kannst du im Handelsgewerbe selbstständig arbeiten. Da dies ein freies Gewerbe ist, ist kein Befähigungsnachweis nötig.
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