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Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bekleidungsfertiger / Bekleidungsfertigerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Bekleidungsfertiger / Bekleidungsfertigerin verdienst du in einem Betrieb der Bekleidungsindustrie als Arbeiter / Arbeiterin beispielsweise im 1. Lehrjahr 701€, im 2. Lehrjahr 809€, im 3. Lehrjahr 946€ und im 4. Lehrjahr 1.106€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Bekleidungsfertiger / zur Bekleidungsfertigerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.320€ bis 1.590€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bekleidungsfertiger / Bekleidungsfertigerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Bekleidungsfertiger / einer ausgelernten Bekleidungsfertigerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Bekleidungsfertiger / Bekleidungsfertigerinnen können beispielsweise zu ZuschneiderInnen, Kontrollorinnen, BandleiterInnen oder AbteilungsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Bekleidungsfertiger / Bekleidungsfertigerinnen im reglementierten Gewerbe “Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du diesen Beruf in den freien Gewerben “Änderungsschneiderei”, “Erzeugung von textilen Materialien sowie Garnen” sowie “Erzeugung von Häkel-, Stick-, Strick- und Wirkwaren” selbstständig ausüben.
Aktuell sind uns keine offenen Lehrstellen als BekleidungsfertigerIn bekannt.
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