
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Destillateur / Destillateurin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Destillateur / Destillateurin Lehrling verdienst du beispielsweise in der Essig-, Essenzen- und Spirituiosenindustrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 750€, im 2. Lehrjahr 965€, im 3. Lehrjahr 1.393€ und im 4. Lehrjahr 1.500€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Destillateur / zur Destillateurin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.750€ bis 1.950€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Destillateur / Destillateurin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Destillateur / einer ausgelernten Destillateurin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
In großen Betrieben können Destillateure / Destillateurinnen beispielsweise zu BrennmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als Destillateur / Destillateurin (als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn) ist im freien Gewerbe “Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung” gegeben. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.
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