
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Fertigteilhausbauer / Fertigteilhausbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
1. Lehrjahr: 746 – 1.042 € (brutto)
2. Lehrjahr: 1.000 – 1.563 € (brutto)
3. Lehrjahr: 1.492 – 2.085 € (brutto)
4. Lehrjahr: 1.793 – 2.344 € (brutto)
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Fertigteilhausbauer / Fertigteilhausbauerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb der Holz verarbeitenden Industrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 797€, im 2. Lehrjahr 1.195€, im 3. Lehrjahr 1.594€ und im 4. Lehrjahr 1.793€.
Das Baugewerbe und die Bauindustrie bezahlen dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 1.042€, im 2. Lehrjahr 1.563€, im 3. Lehrjahr 2.085€ und im 4. Lehrjahr 2.344€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Fertigteilhausbauer / zur Fertigteilhausbauerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.870€ bis 2.400€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Fertigteilhausbauer / Fertigteilhausbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Fertigteilhausbauer / einer ausgelernten Fertigteilhausbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Fertigteilhausbauer / Fertigteilhausbauerinnen können beispielsweise zu ArbeitsvorbereiterInnen, VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen oder LehrlingsausbilderInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Holzbau-Meister”, “Baumeister, Brunnenmeister” oder “Tischler” (verbundenes Handwerk) ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Zusammenbau von Möbelbausätzen” selbstständig tätig sein. Ein freies Gewerbe benötigt keinen Befähigungsnachweis.
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