Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Installations- und Gebäudetechniker / Installations- und Gebäudetechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Installations- und Gebäudetechniker / Installations- und Gebäudetechnikerin Lehrling verdienst du beispielsweise in einem Betrieb aus dem Metall- und Elektrogewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 594€, im 2. Lehrjahr 796€, im 3. Lehrjahr 1.072€ und im 4. Lehrjahr (bei Absolvierung eines zusätzlichen Spezialmoduls oder Hauptmoduls) 1.440€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Installations- und Gebäudetechniker / zur Installations- und Gebäudetechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.960€ bis 2.180€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Installations- und Gebäudetechniker / Installations- und Gebäudetechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Installations- und Gebäudetechniker / einer ausgelernten Installations- und Gebäudetechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Installations- und Gebäudetechniker / Installations- und Gebäudetechnikerinnen können beispielsweise zu ObermonteurInnen, MontageinspektorInnen oder ServiceleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Gas- und Sanitärtechnik”, “Kälte- und Klimatechnik” und “Heizungstechnik, Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Weiters kannst du auch im freien Gewerbe “Entkalken von Heißwasserbereitern” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe benötigst du keinen Befähigungsnachweis.