Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Maurer / Maurerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Maurer / Maurerin Lehrling verdienst du im Baugewerbe und der Bauindustrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 963€, im 2. Lehrjahr 1.444€, im 3. Lehrjahr 1.926€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Maurer / zur Maurerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.190€ bis 2.430€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Maurer / Maurerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Maurer / einer ausgelernten Maurerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Maurer / Maurerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen, PolierInnen und BauleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Bodenleger”, “Stuckateur und Trockenausbauer”, “Baumeister, Brunnenmeister” oder “Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises.