

Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Physiklaborant / Physiklaborantin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Beispiele:
Chemisches Gewerbe (Chemische und Physikalische Laboratorien) (Arbeiter)
Baugewerbe und Bauindustrie (berechnete Monats-Richtwerte nach den Stundensätzen des Kollektivvertrags) (Arbeiter)
Die Mindestsätze variieren stark je nach Gewerbe und vor allem Schwerpunkt. Mehr Informationen dazu finden Sie bei dem Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Nach abgeschlossener Lehre zum PrüftechnikerIn - Schwerpunkt Baustoffe oder Physik liegt das Einstiegsgehalt bei 1.970 € bis 3.130 € (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als PrüftechnikerIn - Schwerpunkt Baustoffe oder Physik beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten PrüftechnikerIn - Schwerpunkt Baustoffe oder Physik gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Physiklaboranten / Physiklaborantinnen können in die Positionen TechnikerIn, LaborleiterIn und WerkmeisterIn aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Kunststoffverarbeitung”, “Chemische Laboratorien”, “Oberflächentechnik, Metalldesign” (verbundenes Handwerk), “Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmied und Fahrzeugbau, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen” (verbundenes Handwerk) ausüben. Erforderlich dafür ist das Erbringen eines Befähigungsnachweises. Außerdem besteht die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit im freien Gewerbe “Aufbringen von partikelfreien nanotechnologischen Schutzschichten auf Oberflächen aller Art, unter Ausschluss der den Gewerben Oberflächentechnik, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern, Karosseriebautechnik und Lackierern vorbehaltenen Tätigkeiten”. Dafür ist kein Befähigungsnachweis nötig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TikTok. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen