Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Speditionslogistiker / Speditionslogistikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Speditionslogistiker / Speditionslogistikerin Lehrling verdienst du in einem Speditionsbetrieb als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 548€, im 2. Lehrjahr 769€, im 3. Lehrjahr 1.043€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Speditionslogistiker / zur Speditionslogistikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.510€ bis 1.680€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Speditionslogistiker / Speditionslogistikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Speditionslogistiker / einer ausgelernten Speditionslogistikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Speditionslogistiker / Speditionslogistikerinnen können zu AbteilungsleiterInnen, VerkehrsleiterInnen, FilialleiterInnen, ProkuristInnen und GeschäftsführerInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Gewerbe “Spediteur einschließlich Transportagent” ausüben. Notwendig dafür ist die Erbringung des Befähigungsnachweises. Weiters können Speditionslogistiker / Speditionslogistikerinnen in den freien Gewerben “Handelsagent” und im Handelsgewerbe tätig sein. Dafür ist kein Befähigungsnachweis notwendig.