

Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Straßenerhaltungsfachmann / Straßenerhaltungsfachfrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Gehalt als Straßenerhaltungsfachkraft
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Beispiele:
Baugewerbe und Bauindustrie (z.B. Firma STRABAG, Firma Traunfellner GmbH) (berechnete Monats-Richtwerte nach den Stundensätzen des Kollektivvertrags) (Arbeiter)
Sonderregelung für Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten (berechnete Monats-Richtwerte nach den Stundensätzen des Kollektivvertrags)
Die Mindestsätze variieren je nach Gewerbe. Mehr Informationen dazu finden Sie bei dem Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Was verdiene ich als Straßenerhaltungsfachkraft, wenn ich ausgelernt bin?
Nach abgeschlossener Lehre zum Straßenerhaltungsfachkraft liegt das Einstiegsgehalt bei 2.770 € bis 3.180 € (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Straßenerhaltungsfachmann / Straßenerhaltungsfachfrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einer ausgelernten Straßenerhaltungsfachkraft gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Welche Aufstiegsmöglichkeiten gibt es als Straßenerhaltungsfachkraft?
Straßenerhaltungsfachkräfte können zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen, PolierInnen und StraßenmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Pflasterer”, “Gärtner”, “Baumeister” und “Brunnenmeister” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung der jeweiligen Befähigungsnachweise. Als Straßenerhaltungsfachkraft kannst du auch in den freien Gewerben “Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)”, “Hausbetreuung” (Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) und “Asphaltierer” tätig sein. Dafür ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
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