Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Tiefbauer / Tiefbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Tiefbauer / Tiefbauerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Baugewerbe oder der Bauindustrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 963€, im 2. Lehrjahr 1.444€, im 3. Lehrjahr 1.926€.
Die Wildbach- und Lawinenverbauung bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 919€, im 2. Lehrjahr 1.378€, im 3. Lehrjahr 1.837€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Tiefbauer / zur Tiefbauerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.220€ bis 2.470€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Tiefbauer / Tiefbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Tiefbauer / einer ausgelernten Tiefbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Tiefbauer / Tiefbauerinnen können zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen, WerkmeisterInnen, PolierInnen, BauleiterInnen oder BaumeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht im Handwerk “Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer” sowie im Gewerbe “Baumeister, Brunnenmeister”. Weiters können Tiefbauer / Tiefbauerinnen die Teilgewerbe “Betonbohren und -schneiden” und “Erdbau” ausüben. Voraussetzung dafür sind die jeweiligen Befähigungsnachweise.