
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Transportbetontechniker / Transportbetontechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Transportbetontechniker / Transportbetontechnikerin Lehrling verdienst du im Steinarbeitergewerbe (Frisch-Fertig-Betonherstellung, Betriebe, die der Innung der Bauhilfsgewerbe angehören) als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 678€, im 2. Lehrjahr 1.010€, im 3. Lehrjahr 1.512€.
Die Transportbetonindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 866€, im 2. Lehrjahr 1.299€, im 3. Lehrjahr 1.731€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Transportbetontechniker / zur Transportbetontechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.050€ bis 2.280€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Transportbetontechniker / Transportbetontechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Transportbetontechniker / einer ausgelernten Transportbetontechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Transportbetontechniker / Transportbetontechnikerinnen können zu VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen oder BetriebsleiterInnen aufsteigen. Ein beruflicher Aufstieg ist meist nur in größeren Betrieben gegeben. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten aber vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht in diesem Beruf im Gewerbe “Betonwarenerzeuger”, das ein “freies Gewerbe” ist. Ein Befähigungsnachweis ist in diesem Fall nicht notwendig.