Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Fleischverkäufer / Fleischverkäuferin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Fleischverkäufer / Fleischverkäuferin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Fleischergewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 565€, im 2. Lehrjahr 709€, im 3. Lehrjahr 930€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Fleischverkäufer / zur Fleischverkäuferin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.440€ bis 1.610€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Fleischverkäufer / Fleischverkäuferin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Fleischverkäufer / einer ausgelernten Fleischverkäuferin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Fleischverkäufer / Fleischverkäuferinnen können zu FilialleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Handwerk “Fleischer” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du im freien Gewerbe “Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung” und im Handelsgewerbe selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.