Lehrlingseinkommen als Florist-Floristin


Junge Dame bindet Blumen

Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Florist / Floristin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.

 

Gehalt als Florist

Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:

  • In welchem Bundesland befindet sich dein Lehrbetrieb?
  • Welcher Branche ist er zugehörig?
  • Welcher Kollektivvertrag wird für deinen Lehrbetrieb angewandt?

Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.

  • 1. Lehrjahr: 399 – 853 € (brutto)
  • 2. Lehrjahr: 498 – 1.095 € (brutto)
  • 3. Lehrjahr: 658 – 1.396 € (brutto)

Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Florist / Floristin verdienst du in einem Betrieb aus dem Floristen- und Blumeneinzelhändler-Gewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 427€, im 2. Lehrjahr 542€ und im 3. Lehrjahr 685€.

Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.

 

Was verdiene ich als Florist, wenn ich ausgelernt bin?

Nach abgeschlossener Lehre zum Florist / zur Floristin liegt das Einstiegsgehalt bei ab 1.290€ (brutto).

Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Florist / Floristin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Floristen / einer ausgelernten Floristin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.

 

Welche Aufstiegsmöglichkeiten gibt es als Florist?

Floristen/ Floristinnen können beispielsweise zu FilialleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.

Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Floristen / Floristinnen im Handwerk “Florist”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Weiters kannst du diesen Beruf im freien Gewerbe “Friedhofsgärtnerei” ausüben. Bei einem freien Gewerbe benötigst du keinen Befähigungsnachweis.

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