Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Hotel- und Gastgewerbeassistent / Hotel- und Gastgewerbeassistentin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Hotel- und Gastgewerbeassistent / Hotel- und Gastgewerbeassistentin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Hotel- und Gastgewerbe als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 720€, im 2. Lehrjahr 825€, im 3. Lehrjahr 930€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Hotel- und Gastgewerbeassistent / zur Hotel- und Gastgewerbeassistentin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.400€ bis 1.560€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Hotel- und Gastgewerbeassistent / Hotel- und Gastgewerbeassistentin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Hotel- und Gastgewerbeassistent / einer ausgelernten Hotel- und Gastgewerbeassistentin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Hotel- und Gastgewerbeassistenten / Hotel- und Gastgewerbeassistentinnen können beispielsweise zu HoteldirektorInnen, ChefrezeptionistInnen oder OberkellnerInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im reglementierten Gewerbe “Gastgewerbe” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du in freien Gastgewerbe-Betriebsarten (z.B. Schutzhütten) selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe benötigst du keinen Befähigungsnachweis.