

Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Ofenbau- und Verlegetechniker / Ofenbau- und Verlegetechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe (berechnete Monats-Richtwerte nach den Stundensätzen des Kollektivvertrags) (Arbeiter)
Sonderregelung für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Nach abgeschlossener Lehre zum Ofenbau- und Verlegetechniker / zur Ofenbau- und Verlegetechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 2.460 € bis 2.750 € (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Ofenbau- und Verlegetechniker / Ofenbau- und Verlegetechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Ofenbau- und Verlegetechniker / einer ausgelernten Ofenbau- und Verlegetechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
In kleinbetrieblichen Gewerbebetrieben gibt es eher geringe Aufstiegsmöglichkeiten, dennoch sind diese vom jeweiligen Betrieb abhängig. In größeren Betrieben können Ofenbau- und Verlegetechniker / Ofenbau- und Verlegetechnikerinnen zu VorarbeiterInnen, PartieführerInnen oder MeisterInnen aufsteigen. Ebenfalls möglich ist ein Aufstieg zum “Übergeher” / zur “Übergeherin”. In dieser Position bist du für Arbeitsanweisungen und Materialzuweisungen zuständig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du im Handwerk / Gewerbe “Handwerk der Hafner” und “Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger” tätig sein. Erforderlich dafür sind die notwendigen Befähigungsnachweise und die Gewerbeberechtigung.
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