
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Schuhmacher / Schuhmacherin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Schuhmacher / Schuhmacherin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Schuhmachergewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 470€, im 2. Lehrjahr 570€, im 3. Lehrjahr 800€.
Die Schuhindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 548€, im 2. Lehrjahr 686€, im 3. Lehrjahr 881€
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Schuhmacher / zur Schuhmacherin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.420€ bis 1.570€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Schuhmacher / Schuhmacherin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Schuhmacher / einer ausgelernten Schuhmacherin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
In gewerblichen Schuhmacherbetrieben können Schuhmacher / Schuhmacherinnen zu WerkstättenleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Schuhmacher / Schuhmacherinnen in den reglementierten Gewerben Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher. Erforderlich dafür ist der entsprechende Befähigungsnachweis. Weiters können Schuhmacher / Schuhmacherinnen im freien Gewerbe “Instandsetzen von Schuhen” tätig sein. Dafür ist kein Befähigungsnachweis nötig.
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