

Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bootbauer / Bootbauerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Holz und Kunststoff verarbeitendes Gewerbe, Lohnschema für das Tischlergewerbe (Arbeiter)
Sonderregelung für Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden (diese erhalten ab der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres; im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen des 4. Lehrjahres)
Sonderregelung für Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen oder nach dem Wehrdienst bzw. Zivildienst fortsetzen (diese erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres bis zum Ende des 3. Lehrjahres)
Nach abgeschlossener Lehre zum Bootbauer/ zur Bootbauerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.550€ bis 2.400€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bootbauer / Bootbauerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Bootbauer / einer ausgelernten Bootbauerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Bootbauer/ Bootbauerinnen können beispielsweise zu VorarbeiterInnen bzw. WerkmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft. Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Bautbauer / Bootbauerinnen im reglementierten Gewerbe “Bootbauer”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du zum Beispiel im freien Gewerbe “Wagner” oder “Wartung und Pflege von Booten” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden.
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