Bäcker / Konditor*in
Lehre Bäcker*in / Konditor*in Du wolltest schon immer wissen wie eine
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Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Konditor / Konditorin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Konditor / Konditorin Lehrling verdienst du in einer Konditorei in Wien als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 463€, im 2. Lehrjahr 614€, im 3. Lehrjahr 765€.
Die Brotindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 677€, im 2. Lehrjahr 871€, im 3. Lehrjahr 1.257€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Konditor / zur Konditorin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.660€ bis 1.850€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Konditor / Konditorin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Konditor / einer ausgelernten Konditorin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Konditoren / Konditorinnen können nur in großen Betrieben aufsteigen, wo es Positionen wie VorarbeiterIn, BackstubenleiterIn oder AbteilungsleiterIn gibt. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Konditor (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladenwarenerzeugung” (Handwerk) oder im Gastgewerbe ausüben. Dafür benötigt du einen Befähigungsnachweis. Außerdem kannst du beispielsweise im freien Gewerbe “Erzeugung von Speise-Eis” als Konditor / Konditorin selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe benötigst du keinen Befähigungsnachweis.
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