
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Lebzelter und Wachszieher / Lebzelterin und Wachszieherin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Lebzelter und Wachszieher / Lebzelterin und Wachszieherin Lehrling verdienst du nach dem Kollektivvertrag für Konditoren als Arbeiter / Arbeiterin in Wien im 1. Lehrjahr 463€, im 2. Lehrjahr 614€. In Kärnten erhältst du als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 373€ und im 2. Lehrjahr 514€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Lebzelter und Wachszieher / zur Lebzelterin und Wachszieherin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.660€ bis 1.850€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Lebzelter und Wachszieher / Lebzelterin und Wachszieherin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Lebzelter und Wachszieher / einer ausgelernten Lebzelterin und Wachszieherin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn u.a. in den freien Gewerben “Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten” und “Erzeugung von Speise-Eis” ausüben.
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