
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Physiklaborant / Physiklaborantin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Physiklaborant / Physiklaborantin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Chemischen Gewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 512€, im 2. Lehrjahr 805€, im 3. Lehrjahr 1.098€ und im 4. Lehrjahr 1.390€.
Universitäten bezahlen dir als Angestellten / Angestellte oder Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 548€, im 2. Lehrjahr 722€, im 3. Lehrjahr 921€ und im 4. Lehrjahr 1.218€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Physiklaborant / zur Physiklaborantin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.880€ bis 2.090€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Physiklaborant / Physiklaborantin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Physiklaboranten / einer ausgelernten Physiklaborantin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Physiklaboranten / Physiklaborantinnen können in die Positionen TechnikerIn, LaborleiterIn und WerkmeisterIn aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Kunststoffverarbeitung”, “Chemische Laboratorien”, “Oberflächentechnik, Metalldesign” (verbundenes Handwerk), “Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmied und Fahrzeugbau, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen” (verbundenes Handwerk) ausüben. Erforderlich dafür ist das Erbringen eines Befähigungsnachweises. Außerdem besteht die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit im freien Gewerbe “Aufbringen von partikelfreien nanotechnologischen Schutzschichten auf Oberflächen aller Art, unter Ausschluss der den Gewerben Oberflächentechnik, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern, Karosseriebautechnik und Lackierern vorbehaltenen Tätigkeiten”. Dafür ist kein Befähigungsnachweis nötig.