
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Bankkaufmann/ Bankkauffrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Bankkaufmann / Bankkauffrau verdienst du beispielsweise bei Banken und Bankiers als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 885€, im 2. Lehrjahr 1.062€ und im 3. Lehrjahr 1.239€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Bankkaufmann / zur Bankkauffrau liegt das Einstiegsgehalt bei ab 1.730€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Bankkaufmann / Bankkauffrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Bankkaufmann / einer ausgelernten Bankkauffrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Bankkaufmänner / Bankkauffrauen können beispielsweise zu GruppenleiterInnen, AbteilungsleiterInnen oder FilialleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn besteht für Bankkaufleute im reglementierten Gewerbe “Gewerbliche Vermögensberatung”, “Versicherungsvermittlung” oder “Wertpapiervermittler”. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du im freien Handelsgewerbe selbstständig tätig sein. Ein freies Gewerbe erfordert keinen Befähigungsnachweis.
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