Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Foto- und Multimediakaufmann / Foto- und Multimediakauffrau in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Foto- und Multimediakaufmann / Foto- und Multimediakauffrau Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Handelsgewerbe als Angestellter / Angestellte im 1. Lehrjahr 590€, im 2. Lehrjahr 745€, im 3. Lehrjahr 1.055€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Foto- und Multimediakaufmann / zur Foto- und Multimediakauffrau liegt das Einstiegsgehalt bei 1.480€ bis 1.640€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Foto- und Multimediakaufmann / Foto- und Multimediakauffrau beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Foto- und Multimediakaufmann / einer ausgelernten Foto- und Multimediakauffrau gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Foto- und Multimediakaufleute können beispielsweise zu AbteilungsleiterInnen, FilialleiterInnen und GeschäftsführerInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn im Handelsgewerbe ausüben. Da dieses ein freies Gewerbe ist, benötigst du dafür keinen Befähigungsnachweis.