Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Holztechniker / Holztechnikerin (mit Modulen) in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Holztechniker / Holztechnikerin (mit Modulen) Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus der Holz verarbeitenden Industrie als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 743€, im 2. Lehrjahr 1.114€, im 3. Lehrjahr 1.486€ und im 4. Lehrjahr 1.671€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Holztechniker / zur Holztechnikerin (mit Modulen) liegt das Einstiegsgehalt bei 1.660€ bis 1.850€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Holztechniker / Holztechnikerin (mit Modulen) beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Holztechniker / einer ausgelernten Holztechnikerin (mit Modulen) gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Holztechniker / Holztechnikerinnen (mit Modulen) können zu PlatzmeisterInnen, SägeleiterInnen und BetriebsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Tischler” und “Holzbau-Meister” ausüben. Voraussetzung dafür ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Außerdem kannst du beispielsweise auch im freien Gewerbe “Betrieb eines Sägewerkes” oder “Erzeugung von Holzpaletten” selbstständig tätig sein. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis notwendig.