Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Metalldesigner / Metalldesignerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Metalldesigner / Metalldesignerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Metall- und Elektrogewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 594€, im 2. Lehrjahr 796€, im 3. Lehrjahr 1.072€.
Die Metallindustrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 619€, im 2. Lehrjahr 830€, im 3. Lehrjahr 1.124€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Metalldesigner / zur Metalldesignerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.960€ bis 2.180€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Metalldesigner / Metalldesignerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Metalldesigner / einer ausgelernten Metalldesignerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Metalldesigner / Metalldesignerinnen können zu MeisterInnen oder auch WerkmeisterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Oberflächentechnik”, Metalldesign” (verbundenes Handwerk), “Gold- und Silberschmied, Gold-, Silber- und Metallschläger” (verbundenes Handwerk) oder auch “Vergolder und Staffierer, Schildherstellung” (verbundenes Handwerk) ausüben. Dafür erforderlich ist ein Befähigungsnachweis. Du kannst den Beruf u.a. auch im freien Gewerbe “Graveur” oder “Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen” selbstständig ausüben. Dafür benötigst du keinen Befähigungsnachweis.