
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Reisebüroassistent / Reisebüroassistentin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Angestellter / Angestellte in einem Reisebüro verdienst du im 1. Lehrjahr 543€, im 2. Lehrjahr 705€, im 3. Lehrjahr 994€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Reisebüroassistenten / zur Reisebüroassistentin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.550€ bis 1.720€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Reisebüroassistent / Reisebüroassistentin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Reisebüroassistenten / einer ausgelernten Reisebüroassistentin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Reisebüroassistenten / Reisebüroassistentinnen können zu ProkuristInnen, VerkaufsleiterInnen, AbteilungsleiterInnen, FilialleiterInnen und GeschäftsführerInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den reglementierten Gewerben “Reisebüros” und “Fremdenführer” ausüben. Dafür erforderlich ist ein Befähigungsnachweis. Weiters kannst du in den freien Gewerben “Reisebetreuung” und “Handelsgewerbe” selbstständig tätig sein. Hier ist kein Befähigungsnachweis notwendig.