
Neben vielen anderen Punkten ist das Gehalt während und nach der Lehrzeit ein wichtiger Faktor bei der Berufswahl.
Dieses Thema ist aber sehr komplex. Anhand der folgenden Beispiele erklären wir dir gerne die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung als Tischlereitechniker / Tischlereitechnikerin in der Lehrzeit und nach deiner Ausbildung.
Dein Gehalt als Lehrling nennt sich Lehrlingsentschädigung. Wie hoch dein Lehrlings-Gehalt ist, wird durch den Kollektivvertrag geregelt. Die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung ist aber zusätzlich von folgenden Punkten abhängig:
Die kollektivvertraglichen Mindestsätze sehen wie folgt aus.
Quelle: Gehaltskompass des AMS (http://www.gehaltskompass.at/)
Beispiel:
Als Tischlereitechniker / Tischlereitechnikerin Lehrling verdienst du in einem Betrieb aus dem Holz und Kunststoff verarbeitenden Gewerbe als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 635€, im 2. Lehrjahr 792€, im 3. Lehrjahr 1.189€ und im 4. Lehrjahr 1.492€.
Die Holz verarbeitende Industrie bezahlt dir als Arbeiter / Arbeiterin im 1. Lehrjahr 743€, im 2. Lehrjahr 1.114€, im 3. Lehrjahr 1.486€ und im 4. Lehrjahr 1.671€.
Für Lehrlinge mit Matura gelten Sonderregelungen.
Nach abgeschlossener Lehre zum Tischlereitechniker / zur Tischlereitechnikerin liegt das Einstiegsgehalt bei 1.620€ bis 1.790€ (brutto).
Wie auch bei der Lehrlingsentschädigung gibt es nach der Lehrzeit Faktoren, die deinen Verdienst als Tischlereitechniker / Tischlereitechnikerin beeinflussen, der wichtigste Faktor ist auch hier der Kollektivvertrag. Sofern dein Betrieb an einen Kollektivvertrag gebunden ist, regelt dieser die Beschäftigungsgruppen und dein Mindestgehalt. Jedem Unternehmen steht natürlich frei, einem ausgelernten Tischlereitechniker /einer ausgelernten Tischlereitechnikerin gemäß der Qualifikation auch mehr zu bezahlen.
Tischlereitechniker / Tischlereitechnikerinnen können zu ArbeitsvorbereiterInnen, VorarbeiterInnen, WerkmeisterInnen und ProduktionsleiterInnen aufsteigen. Generell sind die Aufstiegsmöglichkeiten vom jeweiligen Betrieb abhängig. Auch in diesem Beruf ist die Bereitschaft zur Weiterbildung und die Offenheit für Neuerungen für eine erfolgreiche Berufsausübung vorteilhaft.
Selbstständig kannst du diesen Beruf als GewerbeinhaberIn, GeschäftsführerIn oder PächterIn in den Handwerken “Tischler”, “Bootbauer”, “Binder”, “Drechsler” oder “Modellbauer” ausüben. Voraussetzung ist der jeweilige Befähigungsnachweis. Möglich ist eine selbstständige Berufsausübung auch im freien Gewerbe “Wagner”. Dafür muss kein Nacheis erbracht werden. Ebenfalls möglich ist die Anmeldung des Teilgewerbes “Zusammenbau von Möbelbausätzen”.
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